Afrikanische Schweinepest (ASP) in Deutschland
KURZ ZUM EREIGNIS
Am 10.09.2020 wurde im Südosten Brandenburgs der erste Fall Deutschlands mit der Afrikanischen Schweinepest festgestellt. Die von den Knochenresten des tot aufgefundenen Wildschweins entnommenen Proben wurden im Landeslabor Berlin-Brandenburg auf ASP-Virus untersucht, mit positivem Befund.
DIE ASP
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) hat sich seit langer Zeit in Europas verschiedenen Regionen, überwiegend in Osteuropa aber auch in Belgien weit verbreitet. Der Ausbruch in Belgien im Jahr 2018 hat gezeigt, dass bei der Verbreitung der Seuche die Rolle des Menschen effektiver und wichtiger war, als die des Wildschweins. (1) Deshalb hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) mit einem Informationsplakat an die Menschen appelliert, ihre Essensreste nicht ins Freie, sondern in die Mülltonnen zu werfen. (2)
Die ASP ist, insbesondere seit dem Ausbruch im Südosten der Tschechischen Republik im Jahre 2017, in der Schweinepraxis ein sehr wichtiges und aktuelles Thema. (1)
ÜBER DAS ASP-VIRUS
Das ASP-Virus ist ein DNA-Virus mit lipidhaltiger Aussenmembran und hat 22 verschiedene Genotypen. Das Virus ist im pH-Bereich von 4 bis 10 sehr stabil. Außerhalb dieses pH-Bereichs lässt sich das Virus in wenigen Minuten inaktivieren. Im Serum kann das Virus bei 5°C über 6 Jahre infektiös bleiben, in faulendem Blut 4 Monate, in Lebensmitteln und Knochen 6 Monate. (3)
Bei natürlich entstandenen Infektionen beträgt die Inkubationszeit 4 bis 19 Tage. Bei experimentellen Infektionen hingenen 2 bis 5 Tage. Die Sterberate (Mortalität) liegt je nach Menge und Virulenz des jeweiligen Isolats zwischen 10-100%. Bei einigen Tieren kann das Virus persistieren, dass das betroffene Tier das Virus Wochen sogar Monate lang in sich trägt und es verbreitet.(3)
Klinisch zeigen sich die Symptome der ASP mit Appetitlosigkeit, sehr hohem Fieber bis 42°C, Lungenödem, Hautblutungen, schneller Atmung, serösem oder serömükösem Nasenausfluss, blutigem Durchfall, Hämorrhagien und nektotischen Stellen der Haut, in einigen Fällen kann es auch zu Nasenblutung und Erbrechen führen…(3)
Es gibt keine Therapiemöglichkeiten der erkrankten Tiere oder Herden. Es existiert auch kein Impfstoff. Deshalb stellt die Verhinderung der Übertragung des ASP-Virus den besten Schutz dar.(3)
BIOSICHERHEIT
Die Biosicherheits- und Schutzvorgaben der Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV) sind die Grundbausteine zur Gesunderhaltung eines Bestandes. Diese schützen die Bestände nicht nur vor den anzeigepflichtigen Tierseuchen, sondern auch vor weiteren Krankheiten wie PRRS, Porcines Circovirus, PEDV, PIA-PHE, Leptospirose, Schweinedysenterie, Salmonellose uvm.
Gem. §7 Abs. 1 Satz 2 SchHaltHygV muss der Tierbestand vom Tierarzt, der über ein besonderes Fachwissen im Bereich der Schweinegesundheit verfügt, regelmäßig zweimal im Jahr oder einmal je Mastdurchgang klinisch insbesondere auf Anzeichen einer Tierseuche untersucht werden. (4)
Hierzu hat das BMEL eine Broschüre über die Umsetzung der Schweinehaltungshygieneverordnung veröffentlicht, in der die notwendigen Schritte detailliert und anschaulich dargestellt wurden, welche hier heruntergeladen werden kann.
VORGEHENSWEISE UND MASSNAHMEN NACH EINEM AUSBRUCH DER AFRIKANISCHEN SCHWEINEPEST BEI DEN WILDSCHWEINEN (Abschnitt 7 b. SchPestV)
– Die zuständige Behörde ordnet im Falle eines Verdachts auf Schweinepest serologishce und virologische Untersuchungen an und führt epidemiologische Nachforschungen durch, um evtl. die Kontakttiere zu finden, die Entstehung und mögliche Verbreitung der Infektion festzustellen.
– Nach amtlicher Bestätigung der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein wird das Gebiet der Fundstelle, unter Berücksichtigung von möglicher Weiterverbreitung des Erregers, der Wildschweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation, als „gefährdeter Bezirk“ festgelegt. (Kein „Sperrbezirk“ mit einem Radius von mindestens 3 Kilometern, wie beim Ausbruch der Schweinepest in einem Betrieb (Seuchenbetrieb) gem. §11 Abs.1 SchPestV.) Also die Größe des zu errichtenden „gefährdeten Bezirks“ legt die zuständige Behörde fest. Zusätzlich auch eine Pufferzone um den gefährdeten Bezirk.
– Nach der Festlegung des gefährdeten Bezirks haben die schweinehaltenden Betriebe innerhalb dieses gefährdeten Bezirks, die Anzahl, Nutzungsart der gehaltenen Tiere und den Standort des Betriebs, verendete und fieberhaft erkrankte Schweine bei der Behörde anzuzeigen. Die Haltung der Schweine muss wildschweinsicher sein. (Einhaltung der Vorgaben der Schweinehaltungshygieneverordnung!)
– Die Verbringung der Schweine in einen oder aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk ist verboten. Es ist ebenso verboten, Materialien und/oder Gegenstände in den Betrieb zu bringen, die mit Wildschweinen in Kontakt gekommen sein könnten. Dies gilt auch für Jagd-Ausrüstung.
– Ein Teil des gefährdeten Bezirks kann die Behörde als „Kerngebiet“ erklären. Für das Kerngebiet kann die Behörde über die allgemeinen Maßnahmen hinaus, viel schärfere Maßnahmen festlegen. Indem Sinne kann der Fahrzeug- und Personenverkehr in ein oder aus einem Kerngebiet beschränkt oder verboten werden. Auch die komplette Umzäunung des Kerngebiets kann in Frage kommen.
– Gras, Heu, Stroh vom gefährdeten Bezirk darf nicht als Einstreu oder Futter verwendet werden. Es sei denn, diese wurden mindestens 6 Monate vor Festlegung des gefährdeten Bezirks gewonnen und wildschweinsicher gelagert oder mindestens 30 Minuten bei 70°C hitzebehandelt.(5)
DIE VERBRINGUNG DER SCHWEINE AUS EINEM BETRIEB IM GEFÄHRDETEN BEZIRK
Gem. Schweinepestverordnung (SchPestV) ist es für einen Betrieb im gefährdeten Bezirk möglich, Tiere zu verbringen oder zum Schlachten zu bringen, wenn die Schweine innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbringen virologisch und innerhalb von 24 Stunden vor dem Verbringen klinisch auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest jeweils mit negativem Ergebnis unersucht worden sind. (5) (§14f Abs.2 und 3 SchPestV) Das bedeutet für die Ferkelerzeuger, dass alle zu vermarktenden Ferkel innerhalb dieser Frist untersucht werden müssen. Bei den Mastbeständen liegt die Anzahl der zu beprobenden Schlachtschweine bei maximal 59.
In Bayern gibt es ein „Freiwilliges Verfahren Status-Untersuchung ASP“, welches nach Antragstellung in Anspruch genommen werden kann. Somit dürfen die o.g. Untersuchungen zur Verbringung der Tiere in einem Seuchenfall vom Hoftierarzt eingeleitet werden.
Für Detailinformationen hier anklicken!
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an unsere Praxis!
(1) https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/afrikanische-schweinepest/karten-zur-afrikanischen-schweinepest
(2) https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/Flyer-Poster/asp-poster-ostroute.html
(3) Diseases of Swine, 10th Edition, S396-400
(4) Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV)
(5) Schweinepestverordnung (SchPestV)