Freiwilliges Verfahren „Status-Untersuchung ASP“

Gemäß Schweinepestverordnung werden die Tier-Ein- und Ausgänge in den Sperr- und gefährdeten Bezirken verboten, auch dann, wenn die Afrikanische Schweinepest nicht in einem Betrieb, sondern nur bei einem Wildschwein fesgestellt wird.

Ab dem Zeitpunkt dürfen die Tiere in den betroffenen Gebieten nur dann die Betriebe verlassen, wenn sie von zuständigen Amtsveterinären 7 Tage vor der Lieferung mit Blutproben und 24 Stunden vor der Lieferung klinisch auf die Schweinepest jeweils mit negativem Ergebnis untersucht werden.

Wildschweine wandern

MIT FREIWILLIGEM VERFAHREN KEIN VERBOT

Die schweinehaltenden Betriebe in Bayern außerhalb eines Sperr- oder gefährdeten Bezirks dürfen am freiwilligen Verfahren „Status-Untersuchung ASP“ teilnehmen. Wenn ein teilnehmender Betrieb durch dieses Verfahren den Status „unverdächtig“ erlangt hat, darf er weiterhin die Tiere befördern, auch wenn er sich neulich in einem Sperr- oder gefährdeten Bezirk befindet. Auch nach einem möglichen Ausbruch in der Nähe darf das Untersuchungs- und Beprobungsschema beibehalten werden. Das zuständige Veterinäramt kann die Regelungen aber anpassen.

STATUSERMITTLUNG

Nach der Zustimmung des zuständigen Veterinäramtes darf der Hoftierarzt den Regelungen des Verfahrens entsprechend die Beprobungen und Untersuchungen durchführen.

– Der beauftragte Hoftierarzt untersucht halbjährlich alle Tiere im Bestand klinisch auf Afrikanische Schweinepest.
– Die ersten 2 verstorbenen Tiere ab einem Alter von 60 Tagen je Betriebsabteilung pro Woche werden mit Vollblut beprobt. Diese Proben werden virologisch auf ASP untersucht.
– Falls keine Verluste entstehen, sind keine Beprobungen fällig.
– Ab der Teilnahme am Verfahren sind alle Verluste auf der HIT-Datenbank vom Landwirt anzugeben.

TEILNAHME AM VERFAHREN

– Die Betriebe müssen den Antrag auf Teilnahme am freiwilligen Verfahren „Status-Untersuchung ASP“ beim zuständigen Veterinäramt stellen.

Antrag hier herunterladen

– Es findet beim Betrieb dann gemeinsam mit dem Amts- und Hoftierarzt die Kontrolle der Schweinehaltungshygieneverordnung statt.
– Nach der Zustimmung des Veterineramtes hat der Betrieb am freiwilligen Verfahren teilgenommen.

KOSTENÜBERNAHME

Ab dem Zeitpunkt der Teilnahme werden die Laborkosten von der Bayerischen Tierseuchenkasse übernommen. Andere anfallenden Kosten der Probenentnahme und der klinischen Untersuchungen müssen vom Tierhalter getragen werden.

TEILNAHME NACH DEM AUSBRUCH

Eine Teilnahme am freiwilligen Verfahren würde wahrscheinlich ab einem Ausbruch nicht mehr möglich sein. Diese betriebe unterliegen dann den Regelungen der Schweinepestverordnung.

Für allgemeine Informationen über die ASP hier anklicken.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an unsere Praxis!